Die Stimme der OP-Schwestern

SCHWEIZERISCHE INTERESSENGRUPPE FÜR OPERATIONSPFLEGE

Alle im vorliegenden Dokument verwendeten Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter

  1. NAME UND SITZ

Art. 1 Name und Sitz

1 Die Schweizerische Interessengruppe für Operationspflege des Schweizer Berufsverbandes der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (nachstehend SIGOP-SIDOPS genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

  • 2Sitz von SIGOP-SIDOPS hat eine Postadresse in der Schweiz

 

  1. ZWECK

Art. 2 Zweck

1 SIGOP-SIDOPS ist eine Interessengruppe gemäss SBK-Statuten. Sie verwirklicht auf ihrem Gebiet die Zwecke des SBK in Übereinstimmung mit den SBK-Statuten, deren Ausführungsbestimmungen und den vom SBK verbindlich erklärten Vorgaben.

2 SIGOP-SIDOPS verfolgt den Zweck, die Entwicklung der Kompetenzen der Pflegefachpersonen im Operationsbereich zu gewährleisten, die Integrität des Berufes und dessen Interessen zu wahren und dabei mit den Fachverbänden und den anderen Interessengruppen des SBK zusammen zu arbeiten und sich mit ihnen zu vernetzen.

Zu diesem Zweck versammelt und vernetzt SIGOP-SIDOPS die Pflegefachpersonen aus dem Operationsbereich um Themen von gemeinsamem Interesse, um die Entwicklung ihrer Spezialisierung in der Schweiz zu ermöglichen.

SIGOP-SIDOPS ist parteipolitisch ungebunden und konfessionell neutral. Sie verfolgt keine kommerziellen Ziele und ist nicht gewinnorientiert.

Art. 3 Zielsetzungen

In Übereinstimmung mit den SBK-Statuten will SIGOP-SIDOPS in ihrem Gebiet:

  1. Die Rolle der Pflegefachperson im Operationsbereich im Gesundheitssystem entwickeln und fördern
  2. Die Spezialisierung der Pflegefachperson im Operationsbereich fördern
  3. Die beruflichen Bedürfnisse ihrer Mitglieder evaluieren und definieren
  4. Die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder vertreten
  5. Die pflegerische Identität im Operationsbereich verteidigen und fördern
  6. Die berufliche und pluridisziplinäre Solidarität und Zusammenarbeit entwickeln, indem sie ihre Mitglieder vernetzt
  7. Die Vernetzung mit den Organen und Kommissionen des SBK und mit weiteren Organisationen und Institutionen des Gesundheitswesens entwickeln
  8. Die Pflegefachpersonen im Operationsbereich vereinen
  9. Das pflegerische Wissen zuhanden der kommenden Generationen verbessern, weiterentwickeln, analysieren, vermitteln und wertschätzen
  10. Unsere Identität bei den zuständigen Behörden geltend machen.
  11. Eine Einheit schaffen und dynamische Synergien auf der Ebene aller Kantone herstellen
  12. Einen Bezugsrahmen gemeinsamer Kompetenzen schaffen, mit dem sich die Pflegefachpersonen im Operationsbereich identifizieren können
  13. Den Leadership der Pflegefachpersonen im Operationsbereich verstärken
  14. Unseren Beruf mit gezielten Marketingaktionen fördern
  15. Einen Newsletter herausgeben
  16. Sich für die künftige Entwicklung der Gesundheits- und Krankenpflege in der Schweiz und in Europa einsetzen
  17. Sich in den einschlägigen europäischen und internationalen Verbänden engagieren
  18. Der EORNA (dem Europäischen Verband der Pflegefachpersonen im Operationsbereich) beitreten
  19. Zu Problemen, welche die Pflegefachpersonen im Operationsbereich betreffen, Stellung nehmen oder Empfehlungen abgeben
  20. Weiterbildungen veranstalten
  21. In Übereinkunft mit dem Zentralvorstand den SBK nach aussen vertreten.

III. VERWANDTE ORGANISATIONEN

Art. 4 Zugehörigkeit

SIGOP-SIDOPS kann Organisationen beitreten oder mit ihnen Verträge eingehen, sofern es zur Zielerreichung beiträgt.

Art. 5 Zustimmung des SBK

Für Verbindungen mit Organisationen gemäss Art. 4, welche die Autonomie des SBK und seiner Organe gefährden könnten, ist die Zustimmung des SBK nötig.

 

  1. HAFTUNG

Art. 6 Mitgliederhaftung

1 Für Verbindlichkeiten von SIGOP-SIDOPS haftet ausschliesslich deren Vermögen.

2 Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten von SIGOP-SIDOPS ist ausgeschlossen.

Art. 7 Haftung von SIGOP-SIDOPS

SIGOP-SIDOPS handelt gegen aussen in eigenem Namen und nicht im Namen des SBK. Die IG macht Dritte insbesondere darauf aufmerksam, dass der SBK nicht für ihre Verbindlichkeiten aufkommt.

 

  1. MITGLIEDER UND GÖNNER

Art. 8 Ordentliche Mitglieder

Als ordentliche Mitglieder werden diplomierte Pflegefachpersonen mit oder in einer anerkannten und validierten Weiterbildung auf dem Gebiet der Operationspflege oder die auf diesem Gebiet klinisch oder in der Lehre tätig sind und die Mitglieder des SBK sind. Jedes ordentliche Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt.

Art. 9 Ausserordentliche Mitglieder

Dem Fachverband können ebenfalls diplomierte Pflegefachfrauen und diplomierte Pflegefachmänner i.S.v. Art. 8 beitreten, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder des SBK bzw. einer SBK-Sektion sind.

Ausserordentliche Mitglieder müssen innert zwei Jahren nach ihrem Beitritt dem SBK beitreten und damit den Status des ordentlichen SIGOP-SIDOPS-Mitglieds erwerben.

Ausserordentliche Mitglieder geniessen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, können aber nicht in den Vorstand gewählt werden.

Art. 10 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet SIGOP-SIDOPS auf schriftliches Gesuch hin.

2 Ein ablehnender Aufnahmeentscheid ist zu begründen.

Art. 11 Austritt von ordentlichen Mitgliedern

Der Austritt von ordentlichen Mitgliedern kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss SIGOP-SIDOPS mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt werden.

Mit dem Austritt aus SIGOP-SIDOPS verbleibt das ordentliche Mitglied in der entsprechenden Sektion.

Art. 12 Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern

Ordentliche Mitglieder können aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden; der Entscheid obliegt dem Vorstand. Der Ausschluss aus SIGOP-SIDOPS zieht nicht automatisch den Ausschluss aus dem SBK mit sich; SIGOP-SIDOPS teilt den Ausschluss und die Ausschlussgründe der Sektion mit.

Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid anzuhören.

Von SIGOP-SIDOPS und/oder von ihrer Sektion ausgeschlossene ordentliche Mitglieder können frühestens ein Jahr nach dem Ausschluss aufgenommen werden.

4 Bei schuldhafter Nichtbezahlung der fälligen Mitgliederbeiträge trotz zweifacher Mahnung kann ein Ausschluss erfolgen.

Art. 13 Erwerb der Mitgliedschaft nach Art. 9, Austritt und Ausschluss

Auf die Mitgliedschaft i.S.v. Art. 9 sind die Art. 10 bis 12 sowie 14 f. sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

Art. 15 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

Mitgliederbeiträge werden für die Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und Beginn der neuen Beitragsperiode nicht zurückerstattet.

Art. 16 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Gesundheits- oder Krankenpflege oder um SIGOP-SIDOPS besonders verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimme, sofern sie nicht zugleich Mitglied i.S.v. Art. 8 f. sind.

Art. 17 Gönner

Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die SIGOP-SIDOPS mit jährlichen Beiträgen unterstützen und nicht Mitglieder im Sinne der Art. 8 bis 16 sind.

Gönnern werden die offiziellen Mitteilungen und der Jahresbericht von SIGOP-SIDOPS unentgeltlich zugestellt.

  1. ORGANE

Art. 18 Übersicht

Die Organe von SIGOP-SIDOPS sind:

Die Hauptversammlung

Der Vorstand

Die Revisionsstelle

 

  1. HAUPTVERSAMMLUNG

Art. 19 Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ von SIGOP-SIDOPS und für folgende Geschäfte zuständig:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichtes
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisionsberichts
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festlegung der Entschädigung der Organe
  6. Festlegung der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Budgets und des Finanzplanes
  8. Wahl Einer Präsident und Vize-Präsident aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von SIGOP-SIDOPS
  9. Wahl des Vorstandes aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von SIGOP-SIDOPS
  10. Wahl der Rechnungsrevisorinnen
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
  12. Aufsicht über den Vorstand und die Revisionsstelle
  13. Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
  14. Entscheid über Zugehörigkeiten von SIGOP-SIDOPS zu anderen Organisationen im Sinne von Art. 4
  15. Beschwerdeinstanz in den statutarisch vorgesehenen Fällen
  16. Revision der Statuten
  17. Auflösung oder Teilung von SIGOP-SIDOPS oder Fusion mit einer anderen Organisation des SBK vorbehältlich der Genehmigung durch den SBK
  18. Erledigung von weiteren durch die Statuten ausdrücklich zugewiesenen Geschäften.

Art. 20 Präsident und Vize-Präsident

Die Amtsdauer für die Präsident und Vize-Präsident beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Hauptversammlung wird von Der Präsident oder Vize-Präsident geleitet.

Art. 21 Ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt; sie wird vom Vorstand einberufen.

Der Vorstand gibt das Datum der Hauptversammlung frühzeitig bekannt. Anträge und Wahlvorschläge der Mitglieder sind der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung einzureichen. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung mitzuteilen.

Vorbehältlich Art. 32 und 33 kann auch über Anträge abgestimmt werden, die nicht auf der Traktandenliste stehen, sofern der Antrag von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erheblich erklärt wird.

Das Präsident und Vize-Präsident sowie der Vorstand sind an der Hauptversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt.

Art. 22 Ausserordentliche Hauptversammlung

Durch Beschluss des Vorstandes, oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen, wird eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.

Die Bestimmungen über die ordentliche Hauptversammlung gelten sinngemäss auch für die ausserordentliche Hauptversammlung.

Art. 23 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe durch fünf wahlberechtigte Mitglieder verlangt wird. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder, im zweiten das relative Mehr.

Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe durch fünf wahlberechtigte Mitglieder verlangt wird.

Vorbehältlich anders lautender Bestimmungen dieser Statuten gilt für Abstimmungen das relative Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als verworfen.

  1. VORSTAND

Art. 24 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden. Insbesondere obliegen ihm folgende Geschäfte:

  1. Verwirklichung der Ziele von SIGOP-SIDOPS
  2. Vorbereitung der Hauptversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
  3. Anträge an die Hauptversammlung in Angelegenheiten, in denen der Vorstand einen Beschluss durch die Hauptversammlung wünscht
  4. Ausschluss von Mitgliedern
  5. Verwaltung des Vermögens von SIGOP-SIDOPS inkl. Budgetierung, Erstellen der Jahresrechnung und des Finanzplanes
  6. Erlass von Ausführungsbestimmungen auf seinem Zuständigkeitsgebiet
  7. Vertretung des Fachverbands nach aussen

Art. 25 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus:

  1. a) Einer Präsident
  2. b) Einer Vize-Präsident
  3. c) Einer Kassierin
  4. d) Einer Geschäftsführerin
  5. e) mindestens 5 und maximal 7 weiteren SIGOP-SIDOPS-Mitgliedern.

Die Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. c bis e werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorsitz wird von einer Kopräsidentin oder von einer Stellvertreterin geführt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, insbesondere kann er für die Bearbeitung seiner Geschäfte Arbeitsgruppen bilden.

Art. 26 Zeichnungsberechtigung

Im Verkehr mit Dritten und im Zahlungsverkehr können die Präsidentin und die Kassierin einzeln unterschreiben.

 

  1. DIE REVISIONSSTELLE/GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION

Art. 27 Revisionsstelle

Das Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Mindestens eine der beiden Rechnungsrevisorinnen muss zudem fachtechnisch ausgebildet sein bzw. über vertiefte Fachkenntnisse verfügen.

Die Rechnungsrevisorinnen werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Rechnung und erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht. Sie orientieren den Vorstand vorgängig über das Ergebnis ihrer Prüfung

 

VII. FINANZIERUNG UND BUCHFÜHRUNG

Art. 28 Mittelbeschaffung

SIGOP-SIDOPS finanziert sich grundsätzlich aus Mitgliederbeiträgen, aus Beiträgen des SBK gemäss SBK-Statuten, aus Vermögenserträgen, aus Finanzausgleichsbeiträgen, aus Spenden und Legaten sowie aus dem Erlös von einmaligen Aktionen.

SIGOP-SIDOPS erhebt von den ordentlichen Mitgliedern und von den Mitgliedern i.S.v. Art. 9 einen jährlichen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.

Art. 29 Buchführung

SIGOP-SIDOPS führt die Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen und erstellt jährlich eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung, in der die Vermögenssituation und das Betriebsergebnis vollständig und konsolidiert enthalten sind.

 

VIII. RECHTSMITTEL

Art. 30 Beschwerde

Jedes Mitglied kann Beschlüsse des Vorstandes, die seine Mitgliedschaftsrechte verletzten oder durch die ihm Leistungen verweigert werden, innert 30 Tagen nach Eröffnung anfechten.

Für Beschlüsse im Sinne von Abs. 1 in direkter Anwendung der SBK-Statuten ist jedoch nur die Mitgliederbeschwerde gemäss SBK-Statuten möglich.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin zu enthalten. Eine Vertretung ist nur durch den gesetzlichen Vertreter möglich.

Art. 31 Beschwerdeinstanzen

Die Hauptversammlung entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes; ihre Entscheide sind endgültig.

 

  1. STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG VON SIGOP-SIDOPS

Art. 32 Revision der Statuten

Die Revision der Statuten kann nach vorgängiger Prüfung und Genehmigung durch den Zentralvorstand durch eine ordentliche oder ausserordentliche Hauptversammlung beschlossen und durchgeführt werden, wenn der Antrag auf der Traktandenliste aufgeführt ist und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ihm zustimmen.

Art. 33 Auflösung, Austritt, Teilung oder Fusion von SIGOP-SIDOPS

Die Auflösung von SIGOP-SIDOPS, deren Austritt aus dem SBK, deren Teilung bzw. deren Fusion mit einer anderen Organisation können durch eine ordentliche oder ausserordentliche Hauptversammlung beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag auf der Traktandenliste aufgeführt ist und mindestens vier Fünftel der anwesenden Mitglieder ihm zustimmen.

Auflösung, Austritt, Teilung oder Fusion sind der Präsidentinnenkonferenz des SBK zur Genehmigung zu unterbreiten.

Diese entscheidet über die Folgen.

 

  1. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 34 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Statuten wird das Reglement vom […] sowie sämtliche Ausführungsbestimmungen, soweit sie den vorliegenden Statuten widersprechen, aufgehoben.

Art. 35 Organe nach altem Recht

Die Mitglieder der Organe nach altem Recht, die unter diesen Statuten weiterbestehen, verbleiben in ihren Ämtern bis zum Ablauf der Amtsdauer, für die sie gewählt worden sind.

Art. 36 Rechtsbeziehungen mit Dritten

Rechtsbeziehungen mit Dritten, die unter dem alten Reglement eingegangen worden sind, dürfen nur dann mit dem Hinweis auf die vorliegenden Statuten aufgehoben oder umgestaltet werden, wenn dies für die Dritten im Vergleich mit dem alten Recht nicht nachteilig ist.

Art. 37 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden am 23.11.2019 von der Hauptversammlung von SIGOP-SIDOPS verabschiedet und vom Zentralvorstand SBK am 05.03.2020 genehmigt. Sie treten gleichentags in Kraft.

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